Allgemeine Geschäftsbedingungen für ZTT Europe GmbH ("ZTT")


Allgemeines


Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Arten von Kunden-/Lieferantenverhältnissen zwischen Ihnen und ZTT, sofern nicht eine von ZTT verfasste andere schriftliche Vereinbarung im Hinblick auf eine oder mehrere der nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen vorliegt.


Kataloge, Broschüren u. a.


Die in unseren Katalogen aufgenommenen Illustrationen, Maß- und Gewichtangaben o. Ä. sind unverbindlich. ZTT behält sich das Recht auf Änderungen an Produkten oder den Verkauf von Produkten ohne vorherige Ankündigung gegenüber unseren Kunden vor. Ohne das Einverständnis von ZTT dürfen von ZTT zugesendete Materialien wie Kataloge, Angebote, Auftragsbestätigungen o. Ä. weder vervielfältigt noch gegenüber Dritten verwendet werden.


Preise und Mengen


Alle angegebenen Angebote sind unverbindlich und, sofern nichts anderes angegeben ist, ab dem Angebotsdatum 30 Tage gültig. Darüber hinaus bleibt der zwischenzeitliche Verkauf der angebotenen Waren immer vorbehalten, unabhängig davon, ob dies angegeben ist oder nicht. Die angebotenen Preise gelten immer für das Angebotsdatum. ZTT behält sich jedoch das Recht vor, mit den am Liefertermin geltenden Preisen und Abgaben abzurechnen, sofern im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist. Bestätigt ZTT einen Auftrag, entsprechen alle in der Auftragsbestätigung angegebenen Preise und Abgaben denjenigen, die am Datum der Auftragsbestätigung gelten. ZTT behält sich jedoch das Recht vor, mit den am Liefertermin geltenden Preisen und Abgaben abzurechnen, sofern im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist. Dies gilt auch für den Fall, dass sich Wechselkurse und die Preisnotierungen von Rohstoffen ändern.
Bei Lieferungen, die Kabel enthalten, behält ZTT sich das Recht zur Lieferung von Über- bzw. Untermengen von bis zu 10% der bestellten Menge sowie Fakturierung der Übermengen vor. Dies gilt auch bei laufenden Lieferungen im Hinblick auf den Teil des Auftrags, der zum Zeitpunkt einer etwaigen Regulierung noch nicht geliefert ist. Für den Zuschnitt von Kabeln erheben wir eine Gebühr. Für Aufträge/Lieferungen unter 135 EURO wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben.

Weiterhin gilt als vereinbart das sämtliche Angebote und Auftragsbestätigungen die Kosten für eine dreimonatige Lagerung, der von den Kunden bestellten Waren, in einem von ZTT zu bestimmenden Lager , inklusive sind. Lagerungen über diesen Zeitraum hinaus werden dem Kunden gemäß der tatsächlichen Lagerzeit und abhängig von der Menge der Ware separat in Rechnung gestellt. Es sei denn es existiert eine gesonderte, schriftliche Vereinbarung.


Lieferhindernisse und - Lieferverzögerungen


ZTT haftet nicht für Lieferhindernisse oder -verzögerungen, die durch Krieg, Blockaden, Streik, Aussperrung, Transportunfälle, Feuer, Überschwemmung, außerordentliche Wind- und Wetterverhältnisse, Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkungen, Versorgungsengpässe oder andere die Lieferung erschwerende oder verhindernde Ereignisse, darunter Lieferschwierigkeiten bei den Nachunternehmern von ZTT, entstehen. ZTT ist in den vorgenannten Fällen auch dann von der Haftung befreit, wenn es möglich ist, eine entsprechende Ware bei anderen Lieferanten als demjenigen zu beschaffen, der die Lieferung der angebotenen oder der in Auftrag gegebenen Waren im Normalfall übernehmen sollte. ZTT übernimmt keine Verantwortung für die Folgen einer eventuellen Verzögerung.


Schadensersatz bei Verzögerung


Bei verzögerter Lieferung in Fällen, die nicht von ZTT`s Haftungsfreistellung umfasst sind, wird nur insoweit Schadensersatz geleistet, als dies schriftlich vereinbart wurde, unabhängig davon, ob die Verzögerung ZTT zuzurechnen ist oder nicht.

Versand


Die Lieferung erfolgt in allen Fällen ab einem von ZTT`s Auslieferungslagern in Deutschland, Marokko, Indien, oder ab dem ausdrücklich in der Auftragsbestätigung benannte Auslieferungslager. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Risiko des Käufers. Die Wahl der Versandart liegt im Ermessen von ZTT. ZTT übernimmt keine Haftung für etwaige Abweichungen bei Versandkosten und Porto.

Die Lieferkosten sind bei Abnahme der gesamt angebotenen Mengen inklusive. Teillieferungen werden extra berechnet.

Diese sind abhänging von Lieferort und Liefermenge.


Rücksendung von Waren


Die Rücksendung bestellter und gelieferter Waren kann nur nach vorheriger Vereinbarung erfolgen. Bei der Anfrage müssen die Lieferscheinnummer, das Datum und eine Referenznummer angegeben werden. Bei bevorrateten Waren, die nach Absprache spätestens 8 Tage nach Erhalt zurückgesendet werden, erfolgt eine Gutschrift mit einem Mindestabzug von 5 %, vorausgesetzt, die Waren werden in der Originalverpackung und unbeschädigt zurückgesendet. Bei bevorrateten Waren, die nach Absprache zwischen 8 Tagen und 3 Monaten nach Lieferung zurückgesendet werden, erfolgt eine Gutschrift mit einem Abzug von 20%, vorausgesetzt, die Waren werden in der Originalverpackung und unbeschädigt zurückgesendet und weisen einen Wert von mind. 100 EURO auf. Die Waren können in der Regel nicht länger als 3 Monate nach dem Lieferdatum zurückgesendet werden. Aufträge im Hinblick auf nicht bevorratete Waren, die eigens bestellt werden, können nur im Zeitraum bis zum Erhalt unserer Bestellbestätigung storniert werden. Bei nicht bevorrateten Waren erfolgt keine Gutschrift. Dasselbe gilt für zugeschnittene Waren. Zu beachten: Denken Sie immer daran, die Waren-, Lieferschein- und Referenznummer sowie den Namen des Ansprechpartners anzugeben, mit dem die Rücksendung vereinbart wurde. Ohne diese Angaben werden die Waren nicht gutgeschrieben.


Zahlung


Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten ZTT`s Zahlungsbedingungen für die gelieferten Waren wie folgt: 14 Tage netto. ZTT behält sich das Recht vor, bestellte Waren per Nachnahme zu versenden. Wird das vereinbarte oder vorausgesetzte Zahlungsdatum überschritten, werden pro angefangenem Monat Zinsen in Höhe von 1,6 % berechnet. Hält der Käufer die vereinbarten Bestimmungen zur Zahlung des Kaufpreises nicht ein, ist ZTT nicht zu einer weiteren Lieferung verpflichtet. Werden Waren, die laut Vereinbarung oder Vertrag zu einem bestimmten Zeitpunkt geliefert werden sollen, nicht rechtzeitig vom Käufer abgenommen und bezahlt, kann ZTT die Waren nach eigener Wahl nach Mitteilung an den Käufer auf dessen Rechnung entweder verkaufen oder lagern, wobei der Käufer die mit der Lagerung verbundenen Kosten übernimmt. Die Aufbewahrung erfolgt auf Rechnung und auf Risiko des Käufers.


Mängelhaftung


Um als rechtzeitig erfolgt zu gelten, müssen Reklamationen spätestens 8 Tage nach Erhalt der Ware unter Angabe der festgestellten Mängel schriftlich eingegangen sein. Folgen von Fehlern oder Kosten, die bei der Feststellung der Mängel usw. entstanden sind, werden nicht erstattet. Fehlerhafte Lieferungen sind an ZTT zurückzuschicken und dürfen nicht repariert werden, sofern dies nicht vereinbart wurde.
ZTT haftet nicht für ggf. durch den Mangel entstandene Verluste, darunter Betriebsverluste, Verdiensteinbußen und andere direkte Verluste.


Haftung für durch die Erzeugnisse verursachte Schäden (Produkthaftung)


Sofern aus gesetzlichen Bestimmungen nichts anderes hervorgeht, gilt Folgendes für die Produkthaftung des Verkäufers:


Der Verkäufer haftet nur für Personenschäden, wenn nachgewiesen ist, dass der Schaden auf schuldhaftes Handeln des Verkäufers oder von Dritten zurückzuführen ist, für die der Verkäufer haftet.


Der Verkäufer übernimmt keine Haftung für Schäden an festem oder beweglichem Eigentum, die auftreten, während sich das Erzeugnis im Besitz des Käufers befindet. Der Verkäufer haftet auch nicht für Schäden an vom Käufer hergestellten Produkten oder an Produkten, von denen diese ein Teil sind. Ansonsten haftet der Verkäufer für Schäden an festem und beweglichem Eigentum unter denselben Bedingungen wie für Personenschäden.


Der Verkäufer übernimmt keine Haftung für Betriebsverluste, Verdiensteinbußen oder andere indirekte Verluste.


Sollte der Käufer von Dritten für fehlerhafte Produkte haftbar gemacht werden, ist der Käufer verpflichtet, den Verkäufer in dem Umfang schadlos zu halten, in dem dessen Haftung laut den 3 vorhergehenden Abschnitten beschränkt ist. Diese Haftungsbeschränkungen für den Käufer gelten nicht, wenn diese grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann.


Wenn Dritte Schadensersatzforderungen gegen eine der Parteien laut diesem Punkt geltend machen, muss die betreffende Partei die andere Partei schnellstmöglich hierüber informieren.


Vereinbarung über Eigentumsvorbehalt


Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen ZTT und dem Käufer ZTT`s Eigentum (Vorbehaltsware).


Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware zu veräußern oder anderweitig darüber zu verfügen, sofern dies in seinem Betrieb zu den normalen Geschäften gehört. Eine Verpfändung, Sicherheitsübereignung oder Sicherungsabtretung ist ihm nicht gestattet. Der Käufer ist verpflichtet, ZTT`s Rechte als Vorbehaltseigentümer beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. Die dem Käufer aus der Weiterveräußerung oder sonstigen Verfügung über die Vorbehaltsware entstehende Forderung tritt der Käufer schon jetzt an ZTT ab, ZTT nimmt die Abtretung schon jetzt an.


Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für ZTT vor, ohne dass für ZTT daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht ZTT gehörenden Waren steht ZTT der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den übrigen Waren zu. Erwirbt der Käufer Alleineigentum an der neuen Sache, räumt er ZTT das Miteigentum ein und verwahrt die Sache unentgeltlich für ZTT. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit Vorbehaltswaren anderer Lieferanten weiterveräußert, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Rechnungswertes von ZTT`s Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Vorbehaltswaren weiterveräußert wird.

Zur Sicherung von ZTT`s Forderungen gegen den Käufer tritt uns der Käufer auch solche Forderungen ab, die ihm durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; ZTT nimmt diese Abtretung schon jetzt an.
Bei Zahlungsrückstand oder anderem vertragswidrigen Verhalten des Käufers ist ZTT auch ohne vorherige Fristsetzung berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware zurückzunehmen; der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. Zwecks Zurücknahme der Ware gestattet der Käufer ZTT unwiderruflich, seine Geschäfts- und Lagerräume ungehindert zu betreten und die Vorbehaltsware mitzunehmen. In einer solchen Zurücknahme der Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, ZTT erklärt dies schriftlich.


Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Feuer, Einbruch, Diebstahl und Wasserschäden versichern zu lassen.


Anwendbares Recht und Gerichtsstand


Auf Verträge zwischen ZTT und dem Käufer findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.


Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen ZTT und dem Käufer ist Düsseldorf.